Satzung
BPM e.V.
Verein zur Befürwortung progressiver Musik e.V.
Satzung (geänderte Version vom 14.12.2009)
Diese Satzung wurde am 03. Oktober 2009 bei der Gründerversammlung für den Verein zur Befürwortung progressiver Musik e.V. beschlossen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Befürwortung progressiver Musik (kurz: BPM) (im folgenden Verein genannt).
2. Nachdem die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist, soll der Name den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein) tragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ansbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung und Zielformulierung
2.1 Zweckbestimmung:
2.1.1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der ideellen Förderung von progressiver, neuzeitlicher Musik und Kultur. Ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung erfolgt durch Bereitstellung von Sachmitteln zur Erfüllung der ideellen Förderung von progressiver, neuzeitlicher Musik und Kultur.
2.1.2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
2.1.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.1.4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (siehe §3) verwendet werden.
2.2 Zielformulierung:
2.2.1. Ziel des Vereins ist die ideelle Förderung und Verbreitung progressiver Musik und Kultur in der Gesellschaft.
2.2.2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
* Regelmäßige Ideensammlung und deren Verwirklichung bei den Mitgliederversammlungen, Versammlungen oder ähnlichen Zusammenkünften der Vereinsmitglieder.
* Information der Öffentlichkeit.
* Information der Vereinsmitglieder durch einen Vereins-Newsletter sowie einer Online-Vereinszeitung.
* Musikalische Veranstaltungen
* Entwicklung einer auf friedlichen und respektvollen Umgang basierender, eigener Vereinskultur als Vorbild für die Öffentlichkeit.
§ 3 Satzungsgemäße Zwecke
Da das Bestehen und Vergrößern des Vereins unter anderem durch Vereinstreffen auf den dafür
organisierten Veranstaltungen basiert, gehören alle Mittel, die zu diesem Zwecke
eingesetzt werden müssen zu den satzungsgemäßen Zwecken.
Diese beinhalten Auslagen wie:
* Kosten für anfallende Raummiete
* Kosten für elektronisches Equipment (zur Miete bzw. zum Kauf)
* Kosten für Dekoration
* Aufwendungen für die Verpflegungen der Mitglieder auf den Veranstaltungen
* Künstlergagen
* Kosten für Sicherheitsservice
* Kosten für GEMA, Versicherungen, etc.
* Kosten für die Reinigung der genutzten Räumlichkeiten
* Aufwandsentschädigungen für Mitglieder und ihre Mithilfe auf den Veranstaltungen
* Kosten für diverse Büroartikel, Webseitengebühren, Internet- und Telefongebühren
* Kosten für Mitgliederanwerbung und Informationen (z. B. Flyer, Plakate, Visitenkarten)
* Kosten für Mitgliederausweise
* Fahrtkosten
Diese Liste ist nicht abschließend. Alle Aufwendungen, die durch die Abhaltung der Vereinstreffen und Mitgliederversammlungen entstehen, gehören zu den Mitteln für satzungsgemäße Zwecken.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, jedoch keine Pflichten und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Einlass zu einer vereinsinternen Veranstaltung kann jedoch nur durch Vorlage eines gültigen Mitgliedsausweises erfolgen. Die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen erfolgt auf eigenes, persönliches Risiko.
Passive Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins zu den festgelegten Öffnungszeiten teilzunehmen und die angebotenen Leistungen des Vereins zu den von den Veranstaltungsorganisatoren festgelegten Kosten in Anspruch zu nehmen. Der Einlass zu einer Vereinsinternen Veranstaltung kann jedoch nur durch Vorlage eines gültigen Mitgliedsausweises erfolgen. Die Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen erfolgt auf eigenes, persönliches Risiko.
Ein Mitglied, welches bei einer Vereinsveranstaltung einen Schaden verursacht, für welchen der Verein, der Vorstand oder ein Leiter in Anspruch genommen wird, muss diesen von der Haftung freistellen, wenn keine Versicherung den Schaden übernimmt. Diese Beitrittsbedingung wird ausdrücklich anerkannt.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder haben keine Verpflichtungen sind aber dazu aufgefordert, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird erworben durch die selbstständige Eintragung in die Mitgliederlisten unter Angabe des vollen Namens und der E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.
Die den Verein betreffenden Informationen werden den Mitgliedern über E-Mail oder Online-Formular mit Anwesenheitsbestätigung mitgeteilt. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand folglich schriftlich beantragt werden (durch Eintragung in die Mitgliederliste auf den Vereinsveranstaltungen bzw. durch die Online-Eintragung auf der Vereins-Webseite mit Mitgliedschaftsbeantragung).
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf passiver Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor der Ummeldung schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann zu jederzeit und ohne Grund mündlich oder schriftlich erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschluss eines passiven Mitglieds mit sofortiger Wirkung, ohne Angabe von Gründen und ohne Nachfrist, kann durch drei aktive Mitglieder oder einen Vorstand einvernehmlich ausgesprochen werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Pflichtmitgliedschaftsbeiträge für aktive Mitglieder deren Höhe jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
Förderbeiträge, Kostenbeteiligungen und Spenden werden entgegengenommen. Diese sind zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen Grundlage und Finanzierungsmöglichkeit für alle satzungsgemäßen Zwecke.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
* Wahl und Abwahl des Vorstandes
* Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
* Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahrs
* Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
* Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit sowie alle laufenden Projekte
* Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
* Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
2. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Quartal.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine Einberufung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern bzw. vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind aktive und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20% der stimmberechtigten Mitglieder bei der Versammlung anwesend sind.
3. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, weil weniger als 20% aller Mitglieder erschienen sind, so ist die nächste Mitgliederversammlung, die innerhalb von 6 bis 8 Wochen einzuberufen ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf.
6. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
* ein Vorsitzender
* stellvertretender Vorsitzender
* ein Schatzmeister
2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer gewählten Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4. Vorstand sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich (auch per Internet) zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung tagen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
8. Der Vorstand ist für die Planung und Durchführung der Mitgliederversammlungen verantwortlich, nicht jedoch für Vereinstreffen, Vereinsveranstaltungen, etc. Jedem aktiven Mitglied und jedem Ehrenmitglied wird die Möglichkeit gegeben, Vereinstreffen bzw. Vereinsveranstaltungen zu veranstalten, wofür es die Planung und Durchführung verantwortet.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Und bei Auflösung des Vereins:
1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen unter den aktiven Mitgliedern aufgeteilt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufteilung.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet lediglich für Handlungen des Vorstandes, die dem Sinn und Zweck des Vereins entsprechen. Dem Verein angehörige Mitglieder haften persönlich nicht.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach in Kraft.